Satzung der Gesellschaft für Didaktik des Sachunterrichts e.V.

Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Didaktik des Sachunterrichts" (GDSU).
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er bezweckt keine eigene Vermögensbildung und keinerlei Gewinn im kaufmännischen Sinn. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe insbesondere auf dem Gebiet des Sachunterrichts und seiner Didaktik.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (z. B. Jahrestagung, Tagung der Arbeitsgemeinschaften und Kommissionen, Doktorand/innen- und themenspezifische Forschungstagungen)
  • die Förderung von Wissenschaftler/innen in Qualifikationsphasen (z. B. die Organisation von Angeboten, durch Zuschüsse zu Tagungskosten)
  • die Durchführung von Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung sachunterrichtlicher Konzeptionen sowie zur Didaktik des Sachunterrichts (z. B. zu Stand und Entwicklung des Sachunterrichts in Forschung, universitärer Lehre und Schulpraxis)
  • die Publikation von Forschungsergebnissen zur Didaktik des Sachunterrichts (z. B. Jahresband, Forschungsband, GDSU-Journal, Website der GDSU)
  • die Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften bzw. Institutionen des Öffentlichen Rechts, insbesondere mit Fachverbänden und Universitäten die Entwicklung von Grundsatzmaterialien zur Unterstützung der Arbeit an Curricula und schulischen Innovationen (z. B. Perspektivrahmen Sachunterricht)
  • die Entwicklung von Grundsatzmaterialien zu und Veranstaltung von Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern für den Sachunterricht
  • Stellungnahmen und Gutachten zu schul- und hochschulpolitisch relevanten Problemfeldern, die im Zusammenhang mit dem Sachunterricht und seiner Didaktik stehen (z. B. Stellungnahmen zu Curricula, schul- und hochschulpolitischen Entscheidungen und entsprechenden Dokumenten und Materialien)

(4) Der Verein veranstaltet jährlich mindestens eine Forschungstagung oder Arbeitssitzung.

(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsführerin/ den Geschäftsführer beitreten. Die Mitgliedschaft wird wirksam durch Bestätigung des Vorstandes und Zahlung des Mitgliederbeitrages.

(2) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis zur Mitte des Geschäftsjahres bzw. nach Neueintritt in die GDSU im Ganzen zu zahlen.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführerin/ den Geschäftsführer und wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied zwei Jahre seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Das Mitglied ist vor dem Vorstandsbeschluss zu informieren.

(5) Die Mitglieder erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins eingezahlte Gelder zurück. Sie haben nach dem Ausscheiden keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern der Gesellschaft, wobei juristische Personen durch einen bevollmächtigten Vertreter teilnehmen können.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. ​​​​Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Jahresbeiträge,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Bestellung der Kassenprüfer/innen,
  7. die Einsetzung von Arbeitsgruppen,
  8. die Verabschiedung von Verfahrensordnungen,
  9. die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen auch als virtuelle oder hybride Versammlung nach BGB § 32 Abs. 2 durchgeführt werden, sodass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen uns andere Mitgliederrechte ausüben können. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand unter Angabe von Zeit, Ort und Tagungsmodalität (vor Ort, virtuell oder hybrid) sowie der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung soll mit der Jahrestagung verbunden werden.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann Anträge zur Ergänzung und Änderung der Tagesordnung stellen. Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Jahresbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, sind bis zwei Wochen vor der Ladungsfrist an den Vorstand zu richten.

(6) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Gesellschaft anwesend ist.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden/dem zweiten Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren einzeln die Mitglieder des Vorstandes. Einmalige Wiederwahl in Folge ist zulässig. Für das Vorstandsmitglied Geschäftsführerin/ Geschäftsführer ist mehrmalige Wiederwahl in Folge zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(9) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren.

(10) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand mit einfacher Mehrheit Entlastung.

(11) Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben einsetzen.

(12) Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung zur Sitzung angekündigt werden; sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(13) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Protokollführer/in und von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Position einer/eines Beisitzerin/Beisitzers soll durch eine/einen Wissenschaftler/in in Qualifikationsphasen besetzt werden. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die nächste Mitgliederversammlung in den Vorstand kommissarisch zu berufen.

(3) Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte des Vereins im Sinne des Vereinszwecks und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich.

(4) Die beiden Vorsitzenden und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer sind Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei gemeinsam vertreten den Verein.

(5) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte im Auftrag des Gesamtvorstandes.

(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Der Vorstand kann Mitglieder für bestimmte Aufgaben in den Vorstand kooptieren. Die kooptierten Mitglieder sind bei Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, stimmberechtigt.

(8) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Das Verfahren wird über eine Ordnung geregelt.

(9) Der Vorstand beschließt nach Befragung der Mitglieder über Thematik, Ort und Modalitäten der nach §2 (4) stattfindenden nächstfolgenden Jahrestagung. 

(10) Der Vorstand gibt auf der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.

(11) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(1) Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen auf Antrag einrichten und auflösen. Die Wahl der Leitung der AG erfolgt durch die Mitglieder der Arbeitsgruppe geheim und einzeln für die Dauer von zwei Jahren. Die konstituierende Sitzung einer neu gegründeten AG wird durch ein Mitglied des Vereinsvorstandes geleitet.

(2) Jedes Mitglied des Vereins kann durch Erklärung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe dieser beitreten. Die Arbeitsgruppen legen dem Vorstand jährlich Berichte über ihre Arbeit vor und stellen ihre Arbeitsergebnisse im Rahmen der Mitgliederversammlung vor.

(3) Der Vorstand kann Kommissionen zur Erfüllung sachlich und zeitlich begrenzter Aufgaben einsetzen. Über Mitgliedschaft und den Vorsitz in Kommissionen entscheidet der Vorstand.

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn sie als Tagesordnungspunkt einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vorgesehen war.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung insbesondere mit Bezug zum Sachunterricht und seiner Didaktik zu gleichen Teilen.

Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung wurde am 19.03.1993 von der Mitgliederversammlung der GDSU in Köthen beschlossen und durch die Mitgliederversammlungen am 10.03.2000 in München, am 09.03.2001 in Lüneburg, am 06.03.2015 in Dortmund und 07.03.2025 in Köln geändert (und wurde am Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 03.09.2025 eingetragen).