Satzung der Gesellschaft für Didaktik des Sachunterrichts e.V.

Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Didaktik des Sachunterrichts" (GDSU).
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin.

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er bezweckt keine eigene Vermögensbildung und keinerlei Gewinn im kaufmännischen Sinn. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe insbesondere auf dem Gebiet des Sachunterrichts und seiner Didaktik.

2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (z.B. Jahrestagung, Tagung der Arbeitsgemeinschaften und Kommissionen, Doktorand/innen- und themenspezifische Forschungstagungen)
  • die Durchführung von Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung sachunterrichtlicher Konzeptionen sowie zur Didaktik des Sachunterrichts (z.B. zu Stand und Entwicklung des Sachunterrichts in Forschung, universitärer Lehre und Schulpraxis)
  • die Publikation von Forschungsergebnissen zur Didaktik des Sachunterrichts (z.B. Jahresband, Forschungsband, GDSU-Journal, Website der GDSU)
  • die Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften bzw. Institutionen des Öffentlichen Rechts, insbesondere mit Fachverbänden und Universitäten die Entwicklung von Grundsatzmaterialien zur Unterstützung der Arbeit an Curricula und schulischen Innovationen (z.B. Perspektivrahmen Sachunterricht)
  • die Entwicklung von Grundsatzmaterialien zu und Veranstaltung von Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern für den Sachunterricht
  • Stellungnahmen und Gutachten zu schul- und hochschulpolitisch relevanten Problemfeldern, die im Zusammenhang mit dem Sachunterricht und seiner Didaktik stehen (z.B. Stellungnahmen zu Curricula, schul- und hochschulpolitischen Entscheidungen und entsprechenden Dokumenten und Materialien)

2.4. Der Verein veranstaltet jährlich mindestens eine Forschungstagung oder Arbeitssitzung.

3.1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsführerin/ den Geschäftsführer beitreten. Die Mitgliedschaft wird wirksam durch Bestätigung des Vorstandes und Zahlung des Mitgliederbeitrages.

3.2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis zum 1. März bzw. nach Eintritt im Ganzen zu zahlen.

3.3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführerin/ den Geschäftsführer und wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.

3.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied zwei Jahre seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Das Mitglied ist vor dem Vorstandsbeschluss zu informieren.

3.5. Die Mitglieder erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins eingezahlte Gelder zurück. Sie haben nach dem Ausscheiden keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

3.6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

5.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern der Gesellschaft, wobei juristische Personen durch einen bevollmächtigten Vertreter teilnehmen.

5.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung soll mit der jährlichen Arbeitstagung verbunden werden.

5.3. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Gesellschaft anwesend ist.

5.4. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren einzeln die Mitglieder des Vorstandes. Einmalige Wiederwahl in Folge ist zulässig. Für das Vorstandsmitglied Geschäftsführerin/ Geschäftsführer ist mehrmalige Wiederwahl in Folge zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5.5. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

5.6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand mit einfacher Mehrheit Entlastung.

5.7. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben einsetzen.

5.8. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung zur Sitzung angekündigt werden; sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

6.1. Der Vorstand besteht aus der/ dem 1. Vorsitzenden, der/ dem 2. Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer und zwei Beisitzerinnen/ Beisitzern. Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte des Vereins im Sinne des Vereinszwecks und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich.

6.2. Die beiden Vorsitzenden und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer sind Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei gemeinsam vertreten den Verein.

6.3. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte im Auftrag des Gesamtvorstandes.

6.4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6.5. Der Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder für bestimmte Aufgaben in den Vorstand kooptieren. Die kooptierten Mitglieder sind bei Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, stimmberechtigt.

6.6. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen.

6.7. Der Vorstand beschließt nach Befragung der Mitglieder über Thematik, Ort und Modalitäten der nach 2.4. stattfindenden nächstfolgenden Jahrestagung. 

6.8. Der Vorstand gibt auf der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.

6.9. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

7.1. Arbeitsgruppen können für zwei oder vier Jahre eingerichtet werden. Die Konstituierung und die Leitung der Wahl einer/ eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin/ eines Stellvertreters erfolgt durch ein Mitglied des Vereinsvorstandes. Dabei ist entsprechend § 5.4. zu verfahren. Jedes Mitglied des Vereins kann durch schriftliche Erklärung an die Vorsitzende/ den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe dieser beitreten. Die Arbeitsgruppen legen dem Vorstand die Sitzungsprotokolle und Jahresberichte vor.

7.2. Der Vorstand kann Kommissionen zur Erfüllung sachlich und zeitlich begrenzter Aufgaben einsetzen. Über Mitgliedschaft und den Vorsitz in Kommissionen entscheidet der Vorstand.

8.1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn sie als Tagesordnungspunkt einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vorgesehen war.

8.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung insbesondere mit Bezug zum Sachunterricht und seiner Didaktik zu gleichen Teilen.

Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung wurde am 19.03.1993 von der Mitgliederversammlung der GDSU in Köthen beschlossen und durch die Mitgliederversammlungen am 10.03.2000 in München, am 09.03.2001 in Lüneburg und am 06. 03. 2015 in Dortmund geändert.